Ratgeber · No-Shows
No-Show im Restaurant: wann eine Ausfallgebühr in Deutschland und Österreich trägt
Ein Gesetz über No-Shows in der Gastronomie gibt es weder in Deutschland noch in Österreich. Es gibt das Vertragsrecht — und das fragt in Deutschland zuerst, was mit dem Gast eigentlich vereinbart war.
Veröffentlicht am · Ein praktischer Ratgeber, keine Rechtsberatung.
Deutschland: Tisch ist nicht gleich Menü
Die bloße Tischreservierung. Das Landgericht Kiel hat am 22. Januar 1998 (8 S 160/97) über einen Wirt entschieden, bei dem ein Tisch für jeden Abend einer Messe reserviert und dann nicht genutzt worden war. Die Reservierung, so das Gericht, diente nur der Anbahnung künftiger Bewirtungsverträge. Entgangenen Gewinn gab es nicht; allenfalls einen Vertrauensschaden, und der war nicht dargelegt: Der Tisch hätte anders vergeben werden können, abgewiesene Gäste gab es nicht. Das Gericht merkte an, der Wirt hätte eine Gebühr vorab vereinbaren können.
Das bestätigte Menü. Ganz anders das Amtsgericht München am 21. Oktober 2024 (191 C 19029/24, laut Pressemitteilung nicht rechtskräftig). Eine Firma hatte für ihre Weihnachtsfeier ein festes Menü für 15 Personen gebucht, das Restaurant hatte per E-Mail bestätigt; niemand kam, niemand sagte ab. Das Gericht sah einen Bewirtungsvertrag und darin ein absolutes Fixgeschäft, das mit dem Ausbleiben unmöglich wurde. Das Restaurant bekam Schadensersatz statt der Leistung, geschätzt nach § 287 ZPO — ohne Umsatzsteuer, denn die ist kein Schaden.
Die vereinbarte Ausfallgebühr. Dazwischen liegt, was die meisten Restaurants wollen: eine Gebühr für den Fall, dass der Gast nicht kommt. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen schreibt dazu im Juli 2026: zulässig, wenn sie bei der Buchung wirksam über die AGB vereinbart und der Gast ausdrücklich darauf hingewiesen wurde; das Restaurant muss einen tatsächlichen Schaden belegen; bei vorbestellten Menüs und großen Gruppen ist sie leichter zu begründen, bei Tischen, die schnell wieder besetzt werden, fraglich. In einer früheren Mitteilung betont sie: Die Höhe muss angemessen sein.
Vier Entscheidungen für deutsche Restaurants
- 1
Wofür überhaupt
Für feste Menüs, große Gruppen und die wenigen Abende, an denen jeder Tisch zweimal verkauft wäre. Für den Zweiertisch am Dienstag lohnt sich der Streit selten.
- 2
Wie vereinbaren
Bei der Buchung, nicht danach: Die Bedingung steht in den AGB, und der Gast wird ausdrücklich darauf hingewiesen — auf der Buchungsseite neben dem Knopf, nicht hinter einem Link. Bei Gruppen und Menüs: schriftlich bestätigen, wie es das Münchner Restaurant getan hat.
- 3
Wie viel
Angemessen und am echten Schaden orientiert. Was Sie gespart oder anderweitig verdient haben, gehört nicht dazu; die Umsatzsteuer auch nicht.
- 4
Wie belegen
Wareneinsatz für das bestellte Menü, abgewiesene Anfragen für diesen Abend, die Bestätigung an den Gast. Wer nichts belegen kann, hat es vor Gericht schwer.
Österreich: § 1168 ABGB rechnet anders
In Österreich gilt für Werkverträge § 1168 ABGB: Unterbleibt die Ausführung aus Gründen, die beim Besteller liegen, behält der Unternehmer den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt — abzüglich dessen, was er sich erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben hat.
Die Wirtschaftskammer Vorarlberg wendet das 2025 auf No-Shows in der Gastronomie an: Erscheint der Gast aus Gründen auf seiner Seite nicht, steht dem Betrieb das Entgelt abzüglich der tatsächlich ersparten Kosten zu — etwa des Wareneinsatzes, wenn sich die Ware nicht anders verwenden lässt. Eine Stornogebühr könne zusätzlich vereinbart werden; dafür brauche der Betrieb keine eigenen AGB. Die Kammer empfiehlt, die Regeln vor der Bestätigung einer Reservierung mitzuteilen und faire Gebühren zu verlangen.
Der praktische Unterschied: In Österreich ist der Ausgangspunkt der Anspruch auf das Entgelt, in Deutschland die Frage, ob überhaupt ein Vertrag mit Leistungspflicht zustande kam. Wer in beiden Ländern Betriebe führt, sollte seine Bedingungen getrennt prüfen lassen.
Und die Reservierungen aus Quandoo
- Diese Gäste haben Quandoos Bedingungen zugestimmt, nicht Ihren. Verlangen Sie für eine übernommene Reservierung nichts, was Sie nicht selbst klar mit dem Gast vereinbart haben.
- Rufen Sie stattdessen an. Wer weiß, dass sein Tisch steht, lässt ihn viel seltener leer.
- In Slotora werden No-Shows und kurzfristige Absagen an jeder Gästekarte vermerkt und gezählt, und Gruppen ab einer Größe, die Sie festlegen, schicken eine Anfrage statt direkt zu buchen.
- Slotora kann Anzahlung und Kreditkartengarantie über Ihr eigenes Stripe-Konto nehmen, sobald Sie es verbunden haben; ob eine Gebühr im Einzelfall trägt, entscheidet aber keine Software. Dieser Ratgeber handelt vom Recht, nicht von einer Funktion.
No-Show und Ausfallgebühr: kurze Antworten
Darf ein Restaurant in Deutschland eine No-Show-Gebühr verlangen?
Ja, wenn sie bei der Buchung wirksam vereinbart und der Gast ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Höhe angemessen ist und ein tatsächlicher Schaden belegt werden kann.
Ist eine Tischreservierung ein Vertrag?
Nach LG Kiel (1998) bereitet eine bloße Tischreservierung künftige Verträge nur vor. Ein bestätigtes festes Menü für eine Gruppe hat das AG München 2024 dagegen als Vertrag und Fixgeschäft gewertet (nicht rechtskräftig).
Braucht ein Wirt in Österreich AGB für eine Stornogebühr?
Laut WKO Vorarlberg nicht: Die Gebühr kann vereinbart werden, ohne dass der Betrieb eigene AGB hat. Mitgeteilt werden sollte sie vor der Bestätigung der Reservierung.
Kann ich die volle Gebühr verlangen, wenn ich den Tisch neu vergeben habe?
Das ist der riskante Fall. In Deutschland zählt der tatsächliche Schaden, in Österreich wird Ersparnis und anderweitiger Erwerb abgezogen.
Quellen
- LG Kiel, Urteil vom 22. Januar 1998, 8 S 160/97 (wiedergegeben von Kanzlei Kotz)
- Amtsgericht München, Pressemitteilung 39/2024 zum Urteil vom 21. Oktober 2024, 191 C 19029/24
- Verbraucherzentrale Niedersachsen, Stand 22. Juli 2026: Ausfall- oder No-Show-Gebühr
- Verbraucherzentrale Niedersachsen, Pressemitteilung vom 6. Juni 2024: Die Höhe muss angemessen sein
- § 1168 ABGB (Österreich)
- WKO Vorarlberg, 23. April 2025: No-Show-Gebühren in der Gastronomie
- Tageskarte, 1. April 2026: Quandoo-Buchungen für spätere Termine bleiben gültig
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