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Selbstständig als Wimpernstylistin: Gewerbe anmelden, Schritt für Schritt

· 5 Min. Lesezeit

Du hast deine Schulung gemacht, die ersten Modelle hatten schöne Wimpern, und jetzt willst du Geld dafür nehmen. Ab diesem Moment bist du selbstständig, und in Deutschland müssen ein paar Stellen davon erfahren. Das klingt nach viel Papier, ist aber in wenigen Schritten erledigt. Dieser Text geht sie der Reihe nach durch und nennt bei jedem Schritt das Gesetz, aus dem er kommt. Stand: 7. Oktober 2026.

Schritt 1: Das Gewerbe anmelden

Wimpernverlängerung ist ein Gewerbe und kein freier Beruf: In der Liste der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kommt sie nicht vor. Wer ein Gewerbe selbstständig beginnt, muss das nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig mit dem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen. Das ist in der Regel das Gewerbeamt deiner Stadt oder Gemeinde. Die Anmeldung kostet eine Gebühr, deren Höhe je nach Ort verschieden ist.

Gleichzeitig heißt: nicht erst nach ein paar Monaten, sondern wenn du anfängst. Melde dich also an, bevor die erste zahlende Kundin kommt.

Das Gewerbeamt gibt deine Angaben an andere Stellen weiter, unter anderem an das Finanzamt und an die Kammern (§ 14 Abs. 8 GewO). Es kann also sein, dass sich danach Stellen bei dir melden, bei denen du selbst nichts angemeldet hast.

Schritt 2: Das Finanzamt

Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, muss dem Finanzamt zusätzlich Auskunft über die Verhältnisse geben, die für die Steuer wichtig sind (§ 138 Abs. 1b AO). Das geschieht mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, und zwar elektronisch, zum Beispiel über „Mein ELSTER“. Die Frist ist ein Monat nach der Eröffnung (§ 138 Abs. 4 AO). Im Fragebogen gibst du zum Beispiel an, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen willst. Danach bekommst du deine Steuernummer.

Kurz zur Kleinunternehmerregelung: Deine Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, solange dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Im Jahr, in dem du anfängst, gilt die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE, BMF-Schreiben vom 18. März 2025). Was das für deine Preise bedeutet, besprichst du am besten mit einer Steuerberatung.

Schritt 3: Handwerkskammer oder IHK

Hier hat sich 2025 etwas geändert. Kosmetiker ist in der Handwerksordnung ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 56 HwO). Zulassungsfrei heißt: Du brauchst keinen Meisterbrief. Seit dem 9. April 2025 kommt es nach § 18 Abs. 2 HwO nur noch darauf an, ob deine Tätigkeit zu einem der dort aufgeführten Berufe gehört. Ob sie nur einfache Teile dieses Berufs umfasst, spielt keine Rolle mehr.

Ein Merkblatt des Deutschen Handwerkskammertags vom Oktober 2025 zieht daraus den Schluss: Nagelstudios und ähnliche Betriebe, deren Tätigkeit zum Berufsbild der Kosmetiker passt, gehören in der Regel zum Handwerk und melden sich bei der Handwerkskammer, nicht mehr bei der IHK. Wer ein zulassungsfreies Handwerk beginnt, muss das der Handwerkskammer unverzüglich anzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO). Wimpernverlängerung nennt das Merkblatt nicht ausdrücklich. Ob deine Tätigkeit dazugehört, klärst du am besten direkt mit deiner Handwerkskammer.

Schritt 4: Die Berufsgenossenschaft

Als Unternehmerin musst du deinen Betrieb innerhalb einer Woche nach dem Beginn bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn du innerhalb dieser Woche die Gewerbeanzeige gemacht hast – so steht es im selben Absatz. Ob du als Unternehmerin selbst versichert bist, sagt dir die Berufsgenossenschaft.

Schritt 5: Gewerbesteuer – meistens erst später ein Thema

Als Gewerbetreibende zahlst du grundsätzlich Gewerbesteuer. Für Einzelunternehmerinnen gibt es aber einen Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Liegt dein Gewinn darunter, fällt in der Regel keine Gewerbesteuer an.

Die Fristen auf einen Blick

  • Gewerbeamt: gleichzeitig mit dem Beginn (§ 14 Abs. 1 GewO).
  • Berufsgenossenschaft: innerhalb einer Woche, erledigt durch eine rechtzeitige Gewerbeanzeige (§ 192 Abs. 1 SGB VII).
  • Finanzamt: Fragebogen innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO).
  • Handwerkskammer: unverzüglich, wenn deine Tätigkeit zum Handwerk gehört (§ 18 Abs. 1 HwO).

Was nicht in diesen Text gehört

Krankenversicherung, Altersvorsorge, Versicherungen für dein Studio und die Hygiene am Arbeitsplatz sind wichtig, aber sie haben mit der Anmeldung nichts zu tun. Und ob du Kleinunternehmerin bleibst oder nicht, besprichst du mit einer Steuerberatung.

Und Slotora?

Slotora gibt es in Deutschland noch nicht – wir betreiben unser Buchungssystem in Großbritannien, Irland, Ungarn, Polen und Rumänien. Dort bekommt jede Wimpernstylistin ihre eigene Buchungsseite. Die Buchung selbst kostet die Studios nichts, und ein Abo gibt es nicht. Die Anmeldung beim Gewerbeamt nimmt dir trotzdem kein Programm ab. Deinen Preis von unten nach oben rechnen · Wo dein Buchungslink auf Instagram hingehört · Terminbuchung für Wimpernverlängerung

Quellen, abgerufen am 7. Oktober 2026: § 14 GewO, § 18 EStG, § 138 AO, § 19 UStG, § 11 GewStG, § 18 und Anlage B HwO sowie § 192 SGB VII im Wortlaut (gesetze-im-internet.de); BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Kleinunternehmerregelung (Abschnitt 19.1 UStAE); Merkblatt „Die neue Rechtslage nach § 18 Abs. 2 HwO – Auswirkungen auf Make-Up-Artist und Nagelstudios“, Deutscher Handwerkskammertag, Oktober 2025, veröffentlicht von der Handwerkskammer Dortmund.

Häufige Fragen

Muss ich als Wimpernstylistin ein Gewerbe anmelden?

Ja. Wimpernverlängerung ist ein Gewerbe und kein freier Beruf. Nach § 14 Abs. 1 GewO zeigst du den Beginn gleichzeitig beim Gewerbeamt deiner Gemeinde an.

Brauche ich einen Meisterbrief?

Nein. Kosmetiker ist ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 56 HwO). Seit dem 9. April 2025 gehören Kosmetik-Betriebe aber in der Regel zur Handwerkskammer. Ob deine Tätigkeit dazugehört, klärst du mit deiner Handwerkskammer.

Wann muss ich mich beim Finanzamt melden?

Innerhalb eines Monats nach der Eröffnung, mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, elektronisch über ELSTER (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO).

Muss ich mich bei der Berufsgenossenschaft melden?

Ja, innerhalb einer Woche nach dem Beginn (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn du innerhalb dieser Woche die Gewerbeanzeige gemacht hast.

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