Selbstständige Stylistin im Salon: wer den Status klärt, und wann
Zuerst der ehrlichste Satz, mit dem dieser Text anfangen kann: Deutschland ist für uns noch kein Markt. Wir betreiben unser System in Großbritannien, Irland, Ungarn, Polen und Rumänien, und wir verkaufen Ihnen hier nichts. Der Grund, warum dieser Text trotzdem existiert, ist ein anderer: die Frage unten wird uns aus jedem dieser fünf Märkte gestellt, und die deutsche Antwort darauf ist die strengste und die am klarsten geregelte von allen.
Die Frage lautet: Eine Stylistin arbeitet selbstständig in meinem Salon — ist sie das wirklich? Nicht im Vertrag, sondern für die Sozialversicherung. Stand 27. September 2026; die Rechtsgrundlagen sind unten genannt, und für Ihren Fall antwortet eine Anwältin oder Ihre Steuerberaterin, nicht dieser Text.
Wer entscheidet das — und es sind nicht Sie beide
Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, und die Einordnung folgt der tatsächlichen Durchführung, nicht der Bezeichnung im Vertrag. Wenn im Vertrag „freie Mitarbeiterin“ steht und die Praxis etwas anderes zeigt, gilt die Praxis. Für diese Einordnung gibt es ein eigenes Verfahren: das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, durchgeführt von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, die für eine konkrete Vertragsbeziehung verbindlich feststellt, ob abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Seit dem 1. April 2022 geht es in diesem Verfahren ausschließlich um diese eine Frage — den Erwerbsstatus.
Der Punkt, den man beim ersten Lesen überliest: das Verfahren steht beiden Seiten offen und dient beiden. Es ist kein Angriff auf die Selbstständigkeit Ihrer Kollegin, sondern das einzige Instrument, mit dem sich vorher klären lässt, was sonst in einer Betriebsprüfung nachträglich geklärt wird.
Warum „nachträglich“ das teure Wort ist
Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass es sich um Scheinselbstständigkeit handelte, drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die Vergangenheit — regelmäßig bis zu vier Jahre rückwirkend, und geschuldet wird in der Regel der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also auch der Anteil, den Sie nie einbehalten haben. Für einen Salon mit drei Personen ist das keine Ordnungswidrigkeit mit Aktenzeichen, sondern eine Summe, die den Betrieb entscheidet.
Quellen, gelesen am 27. September 2026: § 7 Abs. 1 und § 7a SGB IV im Wortlaut, die Darstellung des Verfahrens durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, und die Fachdarstellungen zur Reform des Verfahrens zum 1. April 2022. Was wir hier bewusst nicht tun: Ihnen sagen, welche Merkmale in Ihrem Fall überwiegen. Genau dafür ist das Verfahren da, und eine Blogseite ist kein Bescheid.
Was ein Buchungssystem dazu beitragen kann
Wenig an der Rechtsfrage und viel an der Aktenlage. Bei der tatsächlichen Durchführung geht es unter anderem darum, wer über Arbeitszeiten entscheidet, wer eigene Kundinnen hat und wessen Geld wohin fließt — und das sind Dinge, die entweder nachvollziehbar dokumentiert sind oder in einem Jahr rekonstruiert werden müssen.
In Slotora hat jede Person ihre eigenen Arbeitszeiten, mit geteilten Tagen, Ausnahmen und Abwesenheiten, und das Zahlungskonto gehört der Person und nicht dem Salon: Die Kartenzahlung einer Kundin geht direkt auf das Stripe-Konto derjenigen, die die Arbeit gemacht hat — sie wird nicht später weitergeleitet und nicht für sie verwahrt, sie kommt beim Salon gar nicht an. Der Tagesabschluss weist ihre Einnahmen getrennt aus, und der erwartete Kassenbestand des Salons enthält sie nicht. Eigenes Zahlungskonto je Person · Arbeitszeiten je Person, ein Teamkalender
Und was es nicht kann, klar gesagt: Es rechnet keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben, es erstellt keine Lohnabrechnung, es meldet nichts und es zahlt niemanden aus. Was herauskommt, ist ein Bericht und eine Tabelle für die Lohnbuchhaltung — wer wie viel eingenommen hat, welche Provision vereinbart war, in welche Richtung die Differenz läuft. Über die Auszahlung entscheidet ein Mensch.
Drei Sätze zum Mitnehmen
- Der Vertragstitel entscheidet nichts. Die tatsächliche Durchführung entscheidet alles.
- Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV klärt es vorher und verbindlich, für eine konkrete Vertragsbeziehung.
- Wer es nicht vorher klärt, klärt es in der Betriebsprüfung — rückwirkend, und meist über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Wenn Sie in Deutschland einen Salon führen und uns noch nicht nutzen können: Diese drei Sätze gelten unabhängig davon, welche Software in Ihrem Empfang läuft. Salonsoftware für das ganze Team · Neun Fragen, bevor Sie eine Terminsoftware unterschreiben
